Studienordnung
Die Bestimmungen der Studienordnung (FISO) über Pflichten der Studierenden u.a. in Fällen von Krankheit/Verhinderung:
  • § 13 (1):
    Die Studierenden sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Staatsinstituts verpflichtet.
    *
  • § 13 (3)
    Die Studierenden sind verpflichtet, die ihnen zur Ausbildung auferlegten Leistungen gewissenhaft zu erbringen und sich am Unterrichtsgeschehen aktiv zu beteiligen.
  • § 13 (5)
    Die Studierenden haben den Anordnungen der Leitung der Abteilung und der von ihr beauftragten Personen
    ** nachzukommen und sich in einer dem angestrebten Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin angemessenen Weise zu verhalten.***
  • § 13 (7):
    Sind Studierende wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, den ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, so sind die Verhinderung und ihr Grund unverzüglich dem Staatsinstitut
    **** anzuzeigen.*****
    Dauert eine Erkrankung länger als drei Unterrichtstage, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
    Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann das Staatsinstitut die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
    Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.
  • § 11 (5):
    Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.
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    * gilt damit auch z. B. für Infotag, Praktika und Schulpraxis
    ** also auch von Praktikumslehrkräften
    *** somit auch in der Schulpraxis
    **** ebenso ist die Praktikumslehrkraft zu informieren
    ***** telefonisch, schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail
    ****** gilt analog auch für Schulpraktische Leistungsnachweise und Portfolio
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